Was ist die Rechtsgrundlage für Datenübermittlungen aus der EU in die Schweiz?
Für ein Unternehmen aus der EU besteht eine gültige Rechtsgrundlage für Datenübermittlungen in die Schweiz auf Basis des Angemessenheitsbeschlusses gemäss Art. 45 DSGVO. Es ist keine zusätzliche vertragliche Massnahme (wie SCCs) für den Datentransfer in die Schweiz erforderlich. Die Übermittlung ist allein auf Basis des Angemessenheitsbeschlusses zulässig.
Für ein Unternehmen aus der EU, das personenbezogene Daten über einen Auftragsverarbeiter in die Schweiz übermittelt – z. B. bei Nutzung von Photo Collect – ist die Rechtsgrundlage des Drittlandtransfers aus Sicht der DSGVO entscheidend.
Die Schweiz gilt gemäss dem Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission als ein Drittland mit einem angemessenen Datenschutzniveau gemäss Art. 45 DSGVO. Das bedeutet: Es ist keine zusätzliche vertragliche Massnahme (wie SCCs) für den Datentransfer in die Schweiz erforderlich. Die Übermittlung ist allein auf Basis des Angemessenheitsbeschlusses zulässig.
Für ein Unternehmen aus der EU besteht eine gültige Rechtsgrundlage für Datenübermittlungen an Visible Solutions AG in die Schweiz auf Basis des Angemessenheitsbeschlusses gemäss Art. 45 DSGVO.
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